AGB

Liefer- und Geschäftsbedingungen
– Stand Januar 2014 –

§ 1 – Allgemeines

1. Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen an Unternehmer gelten die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hinwiesen wird bzw. der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns bestätigt wurden.

§ 2 – Vertragsgegenstand

1. Es wird gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit geliefert.

2. Ergänzende Informationen zu den Verwendungszwecken, der Zusammensetzung, sonstigen technischen Daten, der Lagerfähigkeit, notwendigen Vorbehandlungsmaßnahmen, Vorgaben für die Verarbeitung enthalten die Produktdatenblätter der Herstellerfirmen. Diese liegen entweder den Produkten anbei oder werden auf entsprechende Anforderung dem Besteller übersandt. Unsere Waren dürfen ausschließlich zu den in den Produktdatenblättern der Hersteller jeweils genannten Verwendungszwecken genutzt werden. Nach Ablauf der in den Produktblättern jeweils mitgeteilten Haltbarkeitsdauer sind die Produkte für eine Weiterverarbeitung nicht mehr geeignet. Die Eignung für den Verwendungszweck ist ebenfalls nicht gewährleistet, wenn die Hinweise in den Produktdatenblättern zur Vorbehandlung, zur Verarbeitung oder zur Lagerung des Produktes nicht eingehalten werden.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß es sich bei den Angaben in den Produktdatenblättern der Herstellerfirmen lediglich um beschreibende Angaben handelt. Eine Garantie wird nicht übernommen.

4. Eine Vereinbarung über Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke der Produkte, die von den Angaben in den Produktdatenblättern abweicht, bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

5. Der Lieferer ist berechtigt, in handelsüblicher Weise die Zusammensetzung des Mischfuttermittels zu ändern, sofern dies dem Besteller zumutbar ist. Die wertbestimmenden Bestandteile müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung des Mischfuttermittels ausdrücklich zugesichert, so darf der Lieferer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Bestimmung des Bestellers ändern.

6. In Aufträgen oder in Lieferabschlüssen genannte Mengen gelten für den Lieferer stets als Circa-Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlußmengen sind zulässig, soweit dies fertigungstechnisch oder aus Gründen der Rohstoffversorgung notwendig ist und sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

7. Soweit nichts anderes vereinbart ist und es dem Besteller zumutbar ist, ist der Lieferer zu Teilleistungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Besteller innerhalb angemessener Frist abzurufen. Der Lieferer wird dabei die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigen.

§ 3 – Preise

1. Die Preise eines Angebotes des Lieferers sind unverbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Preise schließen Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

3. Ändern sich, auch bei Geschäften, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß abgewickelt werden sollen, wesentliche Faktoren des dem Vertrag zugrunde liegenden Preises, so verpflichten sich die Vertragsparteien, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.

§ 4 – Zahlungen

1. Die dem Besteller erteilten Rechnungen des Lieferers sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Etwaige Zahlungsfristen werden vom Datum der Rechnungsstellung berechnet.


2. Überschreitet der Besteller ein besonders vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert.

3. Der Lieferer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Bestellers oder eines Dritten zugunsten des Bestellers erbracht worden ist.                                            

4. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlaß geben, so ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Bestellers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

6. Bei SEPA-Lastschriften wird die Frist zur Vorabinformation auf 2 Tage verkürzt.

§ 5 – Kontokorrent

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der § 355 ff. HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind mit handelsüblichen Zinssätzen zu verzinsen. Die vierteljährlichen Kontokorrentauszüge des Lieferers sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 3

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Lieferer gehörender Ware, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf den Lieferer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Lieferer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6. a) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Werte seiner Rechte an der Ware zu. Erwirbt der Besteller aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werk- lohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.

c) Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Lieferers sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Lieferer weiter.

d) Der Lieferer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

7. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

§ 7 – Verpackung und Versand

1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

2. Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen schließt der Lieferer auf Wunsch des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt.

§ 8 – Frist für Lieferungen

1. Höhere Gewalt, Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solche gleichzuerachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden, Epidemien, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, unverschuldete Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Fälle verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Besteller eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses zu unterrichten. Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

3. Sollte der Lieferer die fällige Leistung nicht erbringen, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Vornahme der Lieferung setzen. Läßt der Lieferer diese Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung. Die Fristsetzung kann unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Lieferers; besondere Umstände rechtfertigen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches) entbehrlich sein. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 30 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Die in den Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zwingend haftet. Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet der Lieferer ebenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang unbeschränkt.

§ 9 Rügepflichten

1. Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge, hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

2. Sofern die Ware an einen Verbraucher veräußert wurde und der Verbraucher Sachmängel rügt, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Mängelrüge des Verbrauchers zu informieren, damit der Lieferer Gelegenheit erhält, zeitnah die Begründetheit der Sachmängelrüge zu überprüfen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                      

§ 10 Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Bei Vorliegen eines Sachmangels, Lieferung einer anderen Sache oder der Lieferung einer zu geringen Menge haftet der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern einer der in § 11 Ziff. 1 dieser Bedingungen aufgeführten Fälle vorliegt, in denen wir unbeschränkt haften.

2. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet der Lieferer nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.

3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Soweit die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) erfüllt sind, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.

4. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 11 – sonstige Schadensersatzansprüche

1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang, – für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und – nach dem Produkthaftungsgesetz und – bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und – bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, auch durch Erfüllungsgehilfen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen – wenn wir ausdrücklich oder schlüssig eine qualifizierte Vertrauensstellung im Hinblick auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens übernommen haben und – wenn und soweit ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschränkung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar abweicht und – wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, daß durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist. In diesen Fällen wird unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Tritt – ohne daß ein Fall der Ziffern 1 und 2 vorliegt – infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug begründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen. In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln verbleibt es jedoch bei der Haftung gemäß § 10 Ziffer 1 dieser Bedingungen.

§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist Großenmeer, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Urkundsprozeß, soweit der Besteller Kaufmann ist.

§ 13 – Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht. Das „UN- Kaufrecht“ wird ausgeschlossen. 7

§ 14 – Schlußbestimmungen

Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.