AGB

Stand: 01.07.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Ripken Agrarhandel GmbH für den Landhandel

§1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Firma Ripken mit dem Vertragspartner, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert, auch wenn die Firma Ripken nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Die AGB werden vom Vertragspartner spätestens mit der Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn diese bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden.

(3) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma Ripken den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

(4) Sofern die AGB keine abweichende Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung: 

  • bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) -mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017, 
  • bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017) und die Hamburger Futtermittelschlussscheine, 
  • bei Düngemitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017),
  • bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
  • bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017).

(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(6) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein, sofern diese eine dauerhafte Speicherung ermöglicht.

§ 2 Lieferung, Verpackung und Versand 

(1) Die Firma Ripken ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn 

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
  • die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und 
  • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. 

§ 24 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Teilerfüllung) findet keine Anwendung.

(2) Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. 

(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. 

(4) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer. 

(5) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Die Firma Ripken ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer. 

(6) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend.

(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Firma Ripken die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

§ 3 Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Lieferungen und Leistungen der Firma Ripken erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Firma Ripken am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Firma Ripken, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(4) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Firma Ripken als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.

(5) Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Für Geschäfte mit Landwirten gelten diese Bestimmungen entsprechend. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Firma Ripken sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.

(6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma Ripken nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

§ 5 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt. 

(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma Ripken weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weiter ist die Firma Ripken berechtigt Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne das dem Käufer hieraus das Recht erwächst, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten der Firma Ripken, verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(2) Wird die der Firma Ripken aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Firma Ripken, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Ripken vom Vertrag zurücktreten.

(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis nach Absatz 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach. 

(4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Firma Ripken durch ihren Vorlieferanten ist die Firma Ripken von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Firma Ripken unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware. 

§ 7 Gewährleistung und Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. 

Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Gleiches gilt sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Vertragsnatur ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. 

Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung offensichtlich sind, müssen der Firma Ripken unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Firma Ripken den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Firma Ripken nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Firma Ripken nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Firma Ripken oder gemeinsam von der Firma Ripken und dem Käufer gezogen wurde. 

(4)  Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Firma Ripken nach ihrer -innerhalb angemessener Frist zu treffenden- Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§ 8 Verpackung und Versand 

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Firma Ripken ihm auf Anforderung nennt. 

(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Firma Ripken auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab. 

(3) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Firma Ripken.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Firma Ripken gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Firma Ripken (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. 

(2) Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Firma Ripken das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Firma Ripken die Vorbehaltsware pfändet. Von der Firma Ripken zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde. 

(3) Der Firma Ripken steht das (Mit-) Eigentum an einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Firma Ripken das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und die Firma Ripken sich bereits jetzt einig, dass der Käufer der Firma Ripken anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Käufer verwahrt die Ware für die Firma Ripken. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Firma Ripken ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma Ripken und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Firma Ripken zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Firma Ripken ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Firma Ripken steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Firma Ripken nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Firma Ripken dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat. 

(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Firma Ripken kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Firma Ripken über. Der Käufer hat der Firma Ripken ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Firma Ripken die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Firma Ripken alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Firma Ripken den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Firma Ripken ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Firma Ripken übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Firma Ripken verwahrt. 

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Firma Ripken abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum der Firma Ripken an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Firma Ripken zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab. 

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt die Firma Ripken dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Firma Ripken.

§ 10 Pfandrechte

(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma Ripken nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind. 

(2) Der Käufer räumt der Firma Ripken wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Absatz 1 ein.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht. 

(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Firma Ripken, für die Zahlung deren Sitz. 

(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Ripken zuständige Gericht. 

§ 13 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden. 

(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. 

(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend. 

(4) Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.

(5) Die Firma Ripken ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzug durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen. 

§ 14 Unwirksamkeit einer Bestimmung

(1) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erwiesen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.